JAHRESABSCHLUSS

 

Je nach Rechtsform müssen unterschiedliche gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Kapitalgesellschaften z.B. müssen ihren Jahresabschluss unter Beachtung von handelsrechtlichen Vorschriften, die sogenannte Handelsbilanz, aufstellen. Erfolgt dann im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung ein von der Handelsbilanz abweichender Wertansatz, der nur steuerlich zulässig ist, ist neben der Handelsbilanz eine Steuerbilanz zu erstellen.

 

Freiberufler unterliegen keiner Buchführungspflicht. Sie müssen lediglich ihre Betriebseinnahmen und Ausgaben aufzeichnen und dann ihren Gewinn durch die sogenannte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, in der den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Die Differenz, der Gewinn oder Verlust, ist dann für einkommensteuerliche Zwecke zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

Unser Leistungsumfang:

 

- Erstellung von Handelsbilanzen

 

- Erstellung von Steuerbilanzen

 

- Erstellung von steuerlichen

  Gewinnermittlungen

 

- Offenlegung beim Betreiber des

  elektronischen Bundesanzeigers

 

- Hilfestellungen bei der Erstellung von

  Anhang und Lagebericht

 

- Plausibilitätsbeurteilungen

 

 

 

BERLIN

 

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Fax: 04408 / 9223-99

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